FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.07.2004
3 V 2261/03
Normen:
DMBilG § 17 Abs. 4 S. 3 ; KStG (1996) § 47 § 30 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 ; AO (1977) § 181 Abs. 5 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ; DMBilG § 17 Abs. 4 S. 3 ;

Behandlung einer Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 S. 3 DMBilG in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals; Änderung von Bescheiden über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 3 V 2261/03

DRsp Nr. 2004/16765

Behandlung einer Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 S. 3 DMBilG in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals; Änderung von Bescheiden über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals

1. Es ist zumindest ernstlich zweifelhaft, dass eine Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG, soweit sie für Ausschüttungen frei geworden ist, nicht dem EK 04 zuzuordnen wäre. 2. Es begegnet ernstlichen rechtlichen Zweifeln anzunehmen, die mangelnde Änderbarkeit der Körperschaftsteuerbescheide führe auch dann zur Berücksichtigung von Vermögensmehrungen im EK 02, wenn deren zutreffende Berücksichtigung als EK 04 zu früheren Bilanzstichtagen keine Auswirkung auf die festzusetzende Steuer gehabt hätte. 3. § 181 Abs. 5 AO ermöglicht es jedenfalls dann, eine Kette von Bescheiden über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals für aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume zu ändern, wenn der Körperschaftsteuerbescheid, in dem die Änderung der Feststellungsbescheide erstmals eine Auswirkung auf die festzusetzende Körperschaftsteuer hat, noch nicht - formell - bestandskräftig ist.

Normenkette:

DMBilG § 17 Abs. 4 S. 3 ; KStG (1996) § 47 § 30 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 ; AO (1977) § 181 Abs. 5 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ; DMBilG § 17 Abs. 4 S. 3 ;

Tatbestand:

I.