FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.05.2022
6 K 3068/20
Normen:
KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3;

Behandlung einer Übeweisung nicht mehr als verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen eines ergangenen Nachforderungsbescheides über Kapitalertragsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2022 - Aktenzeichen 6 K 3068/20

DRsp Nr. 2024/8280

Behandlung einer Übeweisung nicht mehr als verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen eines ergangenen Nachforderungsbescheides über Kapitalertragsteuer

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und der Vermögensvorteil dem Gesellschafter zugeflossen ist. 2. Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. 3. Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des § 27 Abs. 2 KStG zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des § 27 Abs. 3 KStG nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 EUR bescheinigt.

Tenor