FG Köln - Urteil vom 15.02.2000
13 K 1261/96
Normen:
GmbHG § 54 Abs. 3 ; KStG 1977 § 8 a; KStG 1977 § 29 Abs. 1 ; KStG 1977 § 30 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 759

Behandlung eines Agios an eine GmbH vor Eintragung der

FG Köln, Urteil vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 13 K 1261/96

DRsp Nr. 2001/1964

Behandlung eines Agios an eine GmbH vor Eintragung der

Wird im Hinblick auf eine im Vorjahr beschlossene Kapitalerhöhung auch bereits in diesem Jahr ein Agio an eine GmbH geleistet, wird aber die Kapitalerhöhung erst im Folgejahr im Handelsregister eingetragen, so ist das Agio bis zur Eintragung körperschaftsteuerlich nicht als EK 02, sondern als Fremdkapital zu behandeln und zum Eintragungsstichtag dem EK 04 zuzurechnen.

Normenkette:

GmbHG § 54 Abs. 3 ; KStG 1977 § 8 a; KStG 1977 § 29 Abs. 1 ; KStG 1977 § 30 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der mit Wirkung vom 28. Februar 1995 auf sie verschmolzenen A. GmbH.

Am 30. März 1988 beschloß die Gesellschafterversammlung der A. GmbH, deren Wirtschaftsjahr sich vom 1. April bis zum 31. März erstreckte, eine Kapitalerhöhung von bisher ... DM auf ... DM. Ausweislich der notariellen Urkunde vom 30. März 1988 wurde dieser neue Geschäftsanteil zu einem Betrag von ... DM ausgegeben, wobei der den Nennbetrag der Einlage übersteigende Betrag von ... DM in die Kapitalrücklage eingestellt werden sollte. Die alleinige Gesellschafterin der A., die B. in C., übernahm die neue Stammeinlage und verpflichtete sich zur sofortigen Einzahlung des gesamten Betrages. Der Betrag wurde am 31. März 1988 in bar geleistet. Die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 14. April 1988.