Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der mit Wirkung vom 28. Februar 1995 auf sie verschmolzenen A. GmbH.
Am 30. März 1988 beschloß die Gesellschafterversammlung der A. GmbH, deren Wirtschaftsjahr sich vom 1. April bis zum 31. März erstreckte, eine Kapitalerhöhung von bisher ... DM auf ... DM. Ausweislich der notariellen Urkunde vom 30. März 1988 wurde dieser neue Geschäftsanteil zu einem Betrag von ... DM ausgegeben, wobei der den Nennbetrag der Einlage übersteigende Betrag von ... DM in die Kapitalrücklage eingestellt werden sollte. Die alleinige Gesellschafterin der A., die B. in C., übernahm die neue Stammeinlage und verpflichtete sich zur sofortigen Einzahlung des gesamten Betrages. Der Betrag wurde am 31. März 1988 in bar geleistet. Die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 14. April 1988.
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