FG Sachsen - Urteil vom 17.10.2005
6 K 278/05
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3 § 4 Abs. 1, 3, 4 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1612
EFG 2007, 908

Behandlung eines geleasten PKW als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Zahnarztes mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Anwendbarkeit der 1%-Methode für einen zu weniger als 50 % betrieblich genutzten PKW

FG Sachsen, Urteil vom 17.10.2005 - Aktenzeichen 6 K 278/05

DRsp Nr. 2007/2631

Behandlung eines geleasten PKW als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Zahnarztes mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Anwendbarkeit der 1%-Methode für einen zu weniger als 50 % betrieblich genutzten PKW

1. Auch vor Bekanntwerden der geänderten BFH-Rechtsprechung, wonach nunmehr auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen zulässig ist, konnte ein Freiberufler einen nicht in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehenden, geleasten PKW dadurch seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen, dass er seit dem Abschluss des Leasingvertrages stets alle mit diesem PKW zusammenhängenden Aufwendungen einschließlich der Leasingraten als betrieblichen Aufwand verbucht hat. 2. Auf die private Nutzung eines geleasten und wirksam dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordneten Personenkraftwagens war nach der vor 2006 gültigen Gesetzesfassung die 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 1999) sowohl bei einer über als auch bei einer unter 50 % liegenden betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs anwendbar.