FG Hessen - Urteil vom 23.09.2014
9 K 3123/11
Normen:
EStG (vom 18.03.2015) § 17 Abs. 1; HGB (vom 18.03.2015) § 255 Abs. 1; BGB (vom 18.03.2015) § 314 Abs. 1;

Behandlung eines Gesellschafterdarlehens als kapitalersetzendes Finanzplandarlehens in der Krise

FG Hessen, Urteil vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 9 K 3123/11

DRsp Nr. 2015/5337

Behandlung eines Gesellschafterdarlehens als kapitalersetzendes Finanzplandarlehens in der Krise

Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs sind nur dann sinngemäß anzuwenden, wenn dieser entweder mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft hält oder neben einer nicht unbeträchtlichen Beteiligung über weitere gesellschaftsrechtlich fundierter Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft verfügt, die einer Sperrminorität gleichkommen. Ein Aktienbesitz von 10 % gewährt dem Anteilseigner auch in Verbindung mit einem Vorstandsamt nicht die Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft, die erforderlich sind, um eine unternehmerische Beteiligung zu bejahen. Für die Beurteilung des persönlichen Geltungsbereichs der Eigenkapitalersatzregeln kommt es auf die Verhältnisse nach Kriseneintritt an.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG (vom 18.03.2015) § 17 Abs. 1; HGB (vom 18.03.2015) § 255 Abs. 1; BGB (vom 18.03.2015) § 314 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist streitig, ob es sich bei einem Darlehen in Höhe von 500.000 DM, das der Kläger in 1999 der Firma ... (S-AG) gewährt hat, um ein als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen einer Verlustfeststellung nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigendes Finanzplandarlehen gehandelt hat.