Unter entsprechender Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 30.08.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2016 sowie unter Änderung des Teilabhilfebescheids vom 23.08.2017 ist der Klägerin Kindergeld für ihren Sohn G. K. zu bewilligen:
-Jeweils in voller Höhe für Januar 2014, August 2014, Januar 2015 sowie Oktober 2016,
-Jeweils in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem bereits festgesetzten Differenzkindergeld und dem vollen Kindergeld für November und Dezember 2014 sowie für Februar bis Oktober 2015.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
3.Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
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