BFH - Urteil vom 19.05.1998
I R 86/97
Normen:
AStG § 11 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2247
BFH/NV 1999, 109
BFHE 186, 515
BStBl II 1998, 715
DB 1998, 2503
DStZ 1999, 65
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Behandlung eines Liquidationsüberschusses nach § 11 AStG

BFH, Urteil vom 19.05.1998 - Aktenzeichen I R 86/97

DRsp Nr. 1998/19129

Behandlung eines Liquidationsüberschusses nach § 11 AStG

»1. Auskehrungen nach Abschluß der Liquidation einer Zwischengesellschaft sind keine Gewinnanteile i.S. des § 11 Abs. 1 AStG. 2. Zur Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung sind sie wie Veräußerungsgewinne i.S. des § 11 Abs. 3 AStG zu behandeln (Bestätigung des Schreibens des BMF vom 2. Dezember 1994 IV C 7 -S 1340- 20/94, BStBl I 1995 Sondernummer 1 Tz. 11.1.2).«

Normenkette:

AStG § 11 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war seit 1984 Alleingesellschafterin der X-AG (Zug/Schweiz), die ausschließlich passive Einkünfte aus Vermögensverwaltung erzielte. Sie hielt die Anteile im Privatvermögen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ gegenüber der Klägerin ab dem Feststellungsjahr 1985 Feststellungsbescheide nach § 18 des Außensteuergesetzes (AStG), die, bis einschließlich 1988, bestandskräftig wurden. Ausweislich dieser Bescheide schüttete die X-AG in diesem Zeitraum keine Gewinne aus, so daß der Gewinnvortrag der X-AG zum 31. Dezember 1988 1 210 052 sfr betrug.

Im Streitjahr 1989 wurde die X-AG liquidiert. Nach der Liquidationsschlußbilanz ergab sich zum 30. November 1989 ein Gewinnvortrag in Höhe von 1 407 686 sfr. Der Liquidationsüberschuß betrug 1 457 685 sfr, wovon 50 000 sfr "gesetzliche Reserve" waren.