BFH - Urteil vom 22.01.2013
IX R 1/12
Normen:
AO § 149 Abs. 2; AO § 169 Abs. 2; AO § 170 Abs. 2; AO § 171 Abs. 3, Abs. 3a; AO § 347 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3279/06

Behandlung eines Untätigkeitseinspruchs hinsichtlich einer nach Fristablauf abgegebenen Einkommensteuererklärung

BFH, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen IX R 1/12

DRsp Nr. 2013/4835

Behandlung eines Untätigkeitseinspruchs hinsichtlich einer nach Fristablauf abgegebenen Einkommensteuererklärung

1. Wer seine Einkommensteuererklärung jenseits der Fristen des § 149 Abs. 2 AO abgibt, kann sich, falls das FA vor Ablauf der Festsetzungsfrist keinen Einkommensteuerbescheid erlässt, nicht auf Treu und Glauben berufen, wenn er es selbst unterlässt, einen Untätigkeitseinspruch einzulegen oder jedenfalls einen Antrag auf Steuerfestsetzung zu stellen.2. Der Untätigkeitseinspruch führt zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO.

Normenkette:

AO § 149 Abs. 2; AO § 169 Abs. 2; AO § 170 Abs. 2; AO § 171 Abs. 3, Abs. 3a; AO § 347 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassenen Einkommensteuerbescheid.