FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.01.2014
1 K 385/11
Normen:
EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2 S. 3; EStG § 26 Abs. 1 S. 1; EStG § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1; AEUV Art. 45;

Behandlung eines verheirateten EU-Bürgers mit inländischen Einkünften als unbeschränkt steuerpflichtig absolute Wesentlichkeitsgrenze Verdoppelung des Grundfreibetrags zweistufige Einkünfteermittlung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 1 K 385/11

DRsp Nr. 2014/5817

Behandlung eines verheirateten EU-Bürgers mit inländischen Einkünften als unbeschränkt steuerpflichtig absolute Wesentlichkeitsgrenze Verdoppelung des Grundfreibetrags zweistufige Einkünfteermittlung

1. Für die Frage, ob ein im EU-Ausland wohnender Steuerpflichtiger, der inländische Einkünfte erzielt und dessen Gesamteinkünfte nicht mindestens zu 90 % der deutschen Besteuerung unterlegen haben, gem. § 1 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln und mit seiner Ehefrau zusammen zu veranlagen ist, ist entscheidend, dass die gemeinsamen, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte der Eheleute den doppelten Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen. 2. Es ist nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG, dass der Steuerpflichtige selbst als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG zu behandeln ist; die Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 und des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG sind nicht nacheinander gesondert zu prüfen.