FG München - Urteil vom 09.05.2000
6 K 3060/97
Normen:
KStG 1991 § 27 Abs. 3 S. 1 ; KStG 1991 § 27 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 139 ; KStG 1991 § 30 Abs. 1 Nr. 1 ; GmbHG § 30 ; GmbHG § 32a ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1148

Behandlung missglückter offener Gewinnausschüttungen i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG; Körperschaftsteuer 1993

FG München, Urteil vom 09.05.2000 - Aktenzeichen 6 K 3060/97

DRsp Nr. 2002/1067

Behandlung missglückter offener Gewinnausschüttungen i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG; Körperschaftsteuer 1993

1. Wird mit einem Gewinnverteilungsbeschluss vereinbart einen über dem Saldo aus Jahresüberschuss/-fehlbetrag und Gewinn- oder Verlustvorträgen liegenden Betrag auszuschütten, so dass unter Verstoß gegen § 30 GmbHG auch das Stammkapital der Gesellschaft angegriffen oder sogar verbraucht werden würde, kann der Beschluss in sinngemäßer Anwendung des § 139 BGB in einen den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG und einen Beschluss über eine andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG aufgeteilt werden. 2. Fehlen Anhaltspunkte, welchem Wirtschaftsjahr eine offene Gewinnausschüttung zuzuordnen ist, ist davon auszugehen, dass sich der Gewinnverteilungsbeschluss regelmäßig auf die Verwendung der Vorjahresgewinne beziehen soll. 1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 1997 und des Ablehnungsbescheids vom 14. April 1997 wird der Beklagte verpflichtet, unter Änderung des Körperschaftsteuer-Bescheids 1993 vom 7. August 1995 die Körperschaftsteuer 1993 in Höhe von ./. 195.784 DM festzusetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 6/10 und der Beklagte zu 4/10.