Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Reiseaufwendungen bzw. Bewirtungsaufwendungen des Klägers als Werbungskosten.
Der Kläger ist von Beruf Dolmetscher und erzielte mit dieser Tätigkeit im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Nachdem der Beklagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt hatte, machte der Kläger im Einspruchsverfahren erstmals Reisekosten für Reisen zwischen dem ... März und ... Dezember 1996 in Höhe von 15.516,02 DM und Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 60,64 DM (= 80 % der tatsächlichen Aufwendungen) als Werbungskosten im Rahmen von Kapitaleinkünften geltend. Zur Begründung führte er aus, dass er zu 50 % Gesellschafter an der kroatischen GmbH A. sei und die Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Beteiligung entstanden seien.
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