FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.05.2012
3 K 877/07
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6a; GmbHG § 43; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 1; AVmG Art. 9;

Behandlung von ab 2001 erteilten Pensionszusagen als verdeckte Gewiinnausschüttungen bei Nichteinhaltung eines zehnjährigen Erdienenszeitraums

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 3 K 877/07

DRsp Nr. 2012/22807

Behandlung von ab 2001 erteilten Pensionszusagen als verdeckte Gewiinnausschüttungen bei Nichteinhaltung eines zehnjährigen Erdienenszeitraums

1. Der regelmäßige Erdienenszeitraum für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer beträgt auch bei ab Januar 2001 erteilten Versorgungszusagen – unabhängig von der Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist im BetrAVG durch Einfügung des § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG mit dem Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens – Altersvermögensgesetz – v. 26.6.2001 (BGBl I 2001, 1310) auf fünf Jahre – weiter zehn Jahre, wobei die Erteilung der Versorgungszusage und der vorgesehene Eintritt des Versorgungsfalles zur Bestimmung der Frist maßgeblich sind (Anschluss an BFH v. 19.11.2008, I B 108/08). Dies gilt nicht nur für eine erstmalige Zusage, sondern auch für nachträgliche Änderungen oder Erhöhungen der Zusage. 2. Im Streitfall: Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH stellen vGA dar, wenn dem Begünstigten zum Zeitpunkt der erstmaligen Pensionszusage nur noch sieben Jahre und sieben Monate zur Erdienung des Pensionsanspruchs verbleiben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.