BFH - Urteil vom 14.08.2014
IV R 56/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 12;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1547/08

Behandlung von an die Kinder eines Gewerbebetreibenden vermieteten Wohnungen als gewillkürtes Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 14.08.2014 - Aktenzeichen IV R 56/11

DRsp Nr. 2015/1643

Behandlung von an die Kinder eines Gewerbebetreibenden vermieteten Wohnungen als gewillkürtes Betriebsvermögen

NV: Eine zu privaten Wohnzwecken verbilligt vermietete Wohnung kann als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Die außerbetrieblich veranlasste Verbilligung stellt eine Nutzungsentnahme dar, die zu einer Erhöhung um die anteiligen Kosten, höchstens aber um den Marktwert der Nutzung führt.

1. Fremdvermietete Grundstücke sind nicht notwendiges Privatvermögen und können in einem Einzelunternehmen zum gewillkürten Betriebsvermögen gemacht werden. Dies folgt bereits daraus, dass es sich um Vermögenswerte handelt, die ähnlich wie Wertpapiere oder unbebaute Grundstücke als Vermögensanlage der finanziellen Absicherung des Betriebes dienen und seine Ertragsfähigkeit steigern können. 2. Als Folge der Zuordnung der streitbefangenen Wohnungen zum gewillkürten Betriebsvermögen sind die auf die Wohnung entfallenden Mieten als sonstige betriebliche Erträge und die auf sie entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 12;

Gründe