BFH - Urteil vom 25.05.2011
IX R 22/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2442/07

Behandlung von Darlehenszinsen für ein wegen Inanspruchnahme des Überziehungskredits durch Erwerb einer Beteiligung an einem Fonds aufgenommenes Darlehen als Sonderwerbungskosten

BFH, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen IX R 22/10

DRsp Nr. 2011/19885

Behandlung von Darlehenszinsen für ein wegen Inanspruchnahme des Überziehungskredits durch Erwerb einer Beteiligung an einem Fonds aufgenommenes Darlehen als Sonderwerbungskosten

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zeichnete am 28. Dezember 1998 eine Beteiligung an der Beigeladenen (X-Fonds) in Höhe von 100.000 DM zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 5.000 DM. Er bezahlte den Betrag (105.000 DM) über sein bei der Z-Bank geführtes Girokonto, das damit zum 29. Dezember 1998 belastet wurde. Das Konto wies vor der Überweisung des Kaufpreises ein Guthaben von 11.059 DM auf. Nach der Überweisung sowie zwei weiteren Belastungen in Höhe von insgesamt 660,62 DM betrug der Kontosaldo zum 31. Dezember 1998 94.601,27 DM im Soll. Am 28. Januar 1999 überwies der Kläger 100.000 DM aus Eigenmitteln auf sein Konto, das dann zum 31. Januar 1999 mit einem Guthabensaldo in Höhe von 3.398,73 DM abschloss.

Am 2. Februar 1999 erwarb der Kläger für 105.000 DM Anteile am Y-Fonds sowie für 6.250 DM Wertpapiere; am 17. Februar 1999 kaufte er für 100.000 DM Anteile am A-Fonds. Nach diesen Geschäften wies sein Girokonto am 18. Februar 1999 einen Sollsaldo in Höhe von 207.581 DM aus.