FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.09.2003
6 K 1541/01
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 7 Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 371
EFG 2004, 798

Behandlung von Modernisierungsaufwendungen im Zusammenhang mit einer Umnutzung des Gebäudes

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 6 K 1541/01

DRsp Nr. 2003/17414

Behandlung von Modernisierungsaufwendungen im Zusammenhang mit einer Umnutzung des Gebäudes

Wird ein modernisierungsbedürftiger, bisher zu Wohnzwecken genutzter Gebäudeteil zu einem Sonnenstudio umgestaltet, so sind die damit im Zusammenhang anfallenden Modernisierungsaufwendungen - ungeachtet ihres relativ bescheidenen Ausmaßes - auch dann Herstellungskosten des Sonnenstudios, wenn weder eine Erweiterung, noch eine wesentliche Verbesserung vorgenommen wurde.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 7 Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten vorliegen.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin hatte im Jahr 1991 ein 1968 errichtetesn Gebäude zu Alleineigentum erworben. Seit Oktober 1998 betreiben die Kläger in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GdbR - in diesem Gebäude gemeinsam ein Sonnenstudio in den Erd- und Kellergeschossen. Das Erd- und Kellergeschoss war bis 1978 als Cafe genutzt, anschließend zu Wohnzwecken fremdvermietet worden.