Streitig ist, ob Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten vorliegen.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin hatte im Jahr 1991 ein 1968 errichtetesn Gebäude zu Alleineigentum erworben. Seit Oktober 1998 betreiben die Kläger in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GdbR - in diesem Gebäude gemeinsam ein Sonnenstudio in den Erd- und Kellergeschossen. Das Erd- und Kellergeschoss war bis 1978 als Cafe genutzt, anschließend zu Wohnzwecken fremdvermietet worden.
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