FG Düsseldorf - Beschluss vom 04.04.2012
4 K 689/12 Erb
Normen:
ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1; ErbStG 16 Abs. 2; BewG § 121 Nr. 2; EG Art. 56 Abs. 1; EG Art. 58 Abs. 1 a; EG Art. 58 Abs. 3; AEUV Art. 267;

Behandlung von Schenkungen: Unterscheidung zwischen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Personen rechtmäßig?

FG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 4 K 689/12 Erb

DRsp Nr. 2012/14165

Behandlung von Schenkungen: Unterscheidung zwischen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Personen rechtmäßig?

Der EuGH wird um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht: Sind die Artikel 56 und 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die bei dem Erwerb durch Erbanfall eines im Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden Erwerber nur einen Freibetrag von 2.000 Euro vorsieht, während bei einem Erwerb durch Erbanfall ein Freibetrag von 500.000 Euro gewährt würde, wenn der Erblasser oder der Erwerber zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte?

Normenkette:

ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1; ErbStG 16 Abs. 2; BewG § 121 Nr. 2; EG Art. 56 Abs. 1; EG Art. 58 Abs. 1 a; EG Art. 58 Abs. 3; AEUV Art. 267;

Tatbestand:

1. Der Kläger ist schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Der Kläger schloss mit der in Deutschland geborenen Erblasserin A am ..... Juni 1981 in der Schweiz die Ehe. Dadurch erwarb die Erblasserin die Staatsangehörigkeit der Schweiz. Seit der Eheschließung lebten der Kläger und die Erblasserin in der Schweiz.