FG Hamburg - Urteil vom 15.09.2016
2 K 223/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; DBA-Großbritannien Art. 3 Abs. 1; DBA-Großbritannien Art. 18 Abs. 2 Buchst. a);

Behandlung von Sondervergütungen als im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (hier: Fondsgesellschaft); Gewinnerzielung aus dem Handel mit Lebensversicherungspolicen auf dem britischen Zweitmarkt; Erfassung des Sonderbetriebsergebnisses der Komplementärin, der Beteiligungsgesellschaft sowie der Treuhänderin i.R. der einheitlichen und gesonderten Feststellung als gewerbliche Einkünfte; Überschreitung der Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb

FG Hamburg, Urteil vom 15.09.2016 - Aktenzeichen 2 K 223/13

DRsp Nr. 2016/19927

Behandlung von Sondervergütungen als im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (hier: Fondsgesellschaft); Gewinnerzielung aus dem Handel mit Lebensversicherungspolicen auf dem britischen Zweitmarkt; Erfassung des Sonderbetriebsergebnisses der Komplementärin, der Beteiligungsgesellschaft sowie der Treuhänderin i.R. der einheitlichen und gesonderten Feststellung als gewerbliche Einkünfte; Überschreitung der Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb

Tenor

Im Berichtigungsbeschluss vom 05.10.2016 wird der im Rubrum auf Seite 2 genannte Name des Richters am Finanzgericht ... durch den Namen ... ersetzt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; DBA-Großbritannien Art. 3 Abs. 1; DBA-Großbritannien Art. 18 Abs. 2 Buchst. a);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Behandlung von Sondervergütungen als im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Klägerin ist eine Fondsgesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG. Nach ihrem Fondskonzept beteiligen sich Anleger als Kommanditisten über eine Treuhand-Gesellschaft an ihr, um gemeinsam über eine Tochtergesellschaft in Großbritannien Gewinn aus dem Handel mit Lebensversicherungspolicen auf dem britischen Zweitmarkt zu erzielen.