Im Berichtigungsbeschluss vom 05.10.2016 wird der im Rubrum auf Seite 2 genannte Name des Richters am Finanzgericht ... durch den Namen ... ersetzt.
Die Beteiligten streiten um die Behandlung von Sondervergütungen als im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Klägerin ist eine Fondsgesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG. Nach ihrem Fondskonzept beteiligen sich Anleger als Kommanditisten über eine Treuhand-Gesellschaft an ihr, um gemeinsam über eine Tochtergesellschaft in Großbritannien Gewinn aus dem Handel mit Lebensversicherungspolicen auf dem britischen Zweitmarkt zu erzielen.
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