Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.10.2018 – 6 K 1271/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe Verluste einer ausländischen Betriebsstätte, die gemäß § 2a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für die Jahre 1996 bis 1998 geltenden Fassung (EStG a.F.) i.V.m. § 8 Abs. 1 des abgezogen worden waren, im Jahr 1999 (Streitjahr) bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wieder hinzuzurechnen sind.
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