BFH - Urteil vom 28.01.2016
I R 70/14
Normen:
KStG § 8a Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1828/11

Behandlung von Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung

BFH, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen I R 70/14

DRsp Nr. 2016/10458

Behandlung von Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung

NV: Eine Finanzierung der Muttergesellschaft durch eine Tochter- oder Enkelgesellschaft erfüllt den Tatbestand des § 8a Abs. 1 Satz 2 Variante 1 KStG 2002 n.F. (i.V.m. § 1 Abs. 2 AStG) unter Berücksichtigung seines Regelzwecks nicht (gegen BMF-Schreiben vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593 Rz 16, 18). Ob etwas anderes gilt, wenn an der Tochter- oder Enkelgesellschaft auch der wesentlich beteiligte Anteilseigner der Muttergesellschaft selbst unmittelbar (oder über eine andere Gesellschaft als die Steuerpflichtige mittelbar) wesentlich beteiligt ist oder sich die Darlehensgeber bei dem wesentlich beteiligten Anteilseigner refinanziert haben, kann offen bleiben.

Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft von Tochter- bzw. Enkelgesellschaften innerhalb des sog. Safe Haven erhält, fallen nicht in den objektiven Tatbestandsbereich des § 8a Abs. 1 KStG, so dass die hierauf entfallenden Fremdkapitalvergütungen nicht in verdeckte Gewinnausschüttungen umzuqualifizieren sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29. August 2014 9 K 1828/11 K,G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8a Abs. 1;

Gründe