LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.01.2018
L 11 KR 666/17 B ER
Normen:
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 423/17

BehandlungspflegeEinstweiliger RechtsschutzUmfang der BehandlungssicherungspflegeBeobachtung eines Versicherten durch eine medizinische Fachkraft

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 666/17 B ER

DRsp Nr. 2018/2045

Behandlungspflege Einstweiliger Rechtsschutz Umfang der Behandlungssicherungspflege Beobachtung eines Versicherten durch eine medizinische Fachkraft

1. Zur Behandlungssicherungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die durch eine bestimmte Krankheit verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden. 2. Die Hilfeleistungen umfassen Maßnahmen verschiedenster Art, insbesondere Kriseninterventionen. 3. Auch die Beobachtung eines Versicherten durch eine medizinische Fachkraft wird grundsätzlich von dem Anspruch auf Behandlungssicherungspflege erfasst, wenn die medizinische Fachkraft wegen der Gefahr von ggf. lebensgefährdenden Komplikationen jederzeit einsatzbereit sein muss.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 11.10.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGB V § 37 Abs. 2 S. 1;

Gründe