FG München - Urteil vom 10.10.2013
5 K 204/12
Normen:
AO § 110 Abs. 2 S. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Behaupteter Zugang eines Schriftstücks nach Ablauf des Dreitageszeitraums muss durch Tatsachen dargelegt werden

FG München, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 5 K 204/12

DRsp Nr. 2013/23720

Behaupteter Zugang eines Schriftstücks nach Ablauf des Dreitageszeitraums muss durch Tatsachen dargelegt werden

Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern behauptet er lediglich, es nicht innerhalb des Dreitageszeitraums erhalten zu haben, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 2 S. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihre Kinder S, geboren am 2. Mai 2006, und D, geboren am 8. August 2009.