BFH - Beschluss vom 05.08.2011
III B 76/11
Normen:
§ 108 Abs 3 AO; § 122 Abs 2 Nr 1 AO; § 47 Abs 1 FGO; § 96 Abs 1 FGO;
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1241/10

Behauptung des verspäteten Zugangs der EinspruchsentscheidungBerechnung der Klagefrist

BFH, Beschluss vom 05.08.2011 - Aktenzeichen III B 76/11

DRsp Nr. 2011/17106

Behauptung des verspäteten Zugangs der EinspruchsentscheidungBerechnung der Klagefrist

1. NV: Ein von dem vermuteten Zugang eines Verwaltungsakts binnen dreier Tage nach Postaufgabe abweichender Eingangsvermerk reicht zur Begründung von Zweifeln nicht aus, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf den geltend gemachten atypisch langen Postlauf keine (weitere) Beweisvorsorge getroffen hat. 2. NV: Fällt das Ende der Drei-Tages-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).

Normenkette:

§ 108 Abs 3 AO; § 122 Abs 2 Nr 1 AO; § 47 Abs 1 FGO; § 96 Abs 1 FGO;

Gründe

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I.