BFH - Beschluss vom 27.05.2004
VI B 69/02
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1405
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 293/00

Beherrschender Gesellschafter/Gesellschafter-Geschäftsführer: Forderungsverzicht

BFH, Beschluss vom 27.05.2004 - Aktenzeichen VI B 69/02

DRsp Nr. 2004/12316

Beherrschender Gesellschafter/Gesellschafter-Geschäftsführer: Forderungsverzicht

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Forderungsverzicht des beherrschenden Gesellschafters bzw. des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer KapG von einem Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 EStG auszugehen ist, ist hinreichend geklärt (vgl. BFH-Beschl. v. 28.7.1997 - VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29). Die Frage hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Ob sie zulässig erhoben wurde, kann dahingestellt bleiben; denn sie ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch dient sie der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).