KG - Beschluss vom 01.11.2021
2 W 6/17 SpruchG
Normen:
AktG § 304 Abs. 1; AktG § 305 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 105/11 SpruchG

Beherrschungsvertrag und Gewinnabführungsvertrag nach dem AktGAnspruch von Minderheitsaktionären auf Ausgleich und AbfindungAngemessenheit einer AbfindungAusgleich für außenstehende Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung

KG, Beschluss vom 01.11.2021 - Aktenzeichen 2 W 6/17 SpruchG

DRsp Nr. 2022/1161

Beherrschungsvertrag und Gewinnabführungsvertrag nach dem AktG Anspruch von Minderheitsaktionären auf Ausgleich und Abfindung Angemessenheit einer Abfindung Ausgleich für außenstehende Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung

1. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu ... wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 in Ziff. 1 und 2 abgeändert und insofern wie folgt gefasst:

1. Die den außenstehenden Aktionären der G.B. AG (früher F. AG) aus dem am 13. Mai 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auf Verlangen zustehende angemessene Abfindung (§ 305 Abs. 1 AktG) wird auf 28,73 Euro je Aktie festgesetzt.

2. Der den außenstehenden Aktionären zustehende angemessene Ausgleich (§ 304 Abs. 1 AktG) wird auf 2,38 Euro Brutto abzüglich etwaiger Körperschaftssteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz festgesetzt.

2. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.