FG Sachsen-Anhalt vom 26.02.1999
II 682/97

Behindertes Kind mit Erwerbsunfähigkeitsrente

FG Sachsen-Anhalt, vom 26.02.1999 - Aktenzeichen II 682/97

DRsp Nr. 2001/3228

Behindertes Kind mit Erwerbsunfähigkeitsrente

Ein volljähriges, behindertes Kind ist dann nicht außerstande, sich selbst finanziell zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt zwar nicht durch Erwerbstätigkeit, aber durch andere Einkünfte und Bezüge bestreiten kann. Hierzu gehört auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Für die Praxis: Die Einkommensgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (ab 2000: 13.500 DM) erhöht sich um den maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrag, soweit das Kind keine besonderen Leistungen für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf erhält. Der Steuerpflichtige kann geltend machen, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes auch durch höhere Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht gedeckt ist. Zu weiteren Einzelheiten vgl. auch R 180 d Abs. 4 EStR.