Für die Praxis: Die Einkommensgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (ab 2000: 13.500 DM) erhöht sich um den maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrag, soweit das Kind keine besonderen Leistungen für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf erhält. Der Steuerpflichtige kann geltend machen, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes auch durch höhere Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht gedeckt ist. Zu weiteren Einzelheiten vgl. auch R 180 d Abs. 4 EStR.
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