FG Hessen - Urteil vom 19.11.2001
13 K 3293/01
Normen:
DVStB § 18 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 500

Behinderung; Bearbeitungszeit; Verlängerung; Steuerberaterprüfung - Prüfungszeitverlängerung bei schwerer Behinderung

FG Hessen, Urteil vom 19.11.2001 - Aktenzeichen 13 K 3293/01

DRsp Nr. 2002/4577

Behinderung; Bearbeitungszeit; Verlängerung; Steuerberaterprüfung - Prüfungszeitverlängerung bei schwerer Behinderung

1. Das Verpflichtungsbegehren auf Gewährung von Prüfungserleichterungen nach § 18 Abs. 3 DVStB muss nicht zwingend mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung verknüpft werden. 2. § 18 Abs. 3 DVStB widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er die Verlängerung der Bearbeitungszeit auf eine Stunde beschränkt. 3. Eine Schreibzeitverlängerung zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile ist aus prüfungsorganisatorischen Gründen nur bis zu 50% möglich.

Normenkette:

DVStB § 18 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Prüfungserleichterungen bei der schriftlichen Steuerberaterprüfung zum Ausgleich seiner Behinderung.