BFH - Urteil vom 17.11.2004
VIII R 18/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 691
Steuertelex 2005, 323
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 8998/98

Behinderungsbedingter Mehraufwand bei volljährigen Kindern

BFH, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen VIII R 18/02

DRsp Nr. 2005/3155

Behinderungsbedingter Mehraufwand bei volljährigen Kindern

1. Bei einem volljährigen behinderten Kind gehören zum individuellen behinderungsbedingten Mehrwand alle mit der Behinderung unmittelbar und typisch zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen.2. Erfolgt seitens des Stpfl. kein Einzelnachweis, kann der maßgebliche Behindertenpauschbetrag (§ 33 b EStG) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen. Zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag können allenfalls noch Fahrtkosten in angemessener Höhe geltend gemacht werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Bruder der 1937 geborenen D. D leidet an einer endogenen Depression mit vegetativer und psychischer Erregbarkeitssteigerung. Sie steht ständig unter Psychopharmaka und ist dauerhaft überwachungs- und betreuungsbedürftig. Ausweislich ihres Schwerbehindertenausweises beträgt der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit der D 70 v.H. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) die D in seinen Haushalt aufgenommen.

D erhält eine Altersrente und verfügt dadurch unstreitig über Einkünfte und Bezüge in Höhe von 17 348,32 DM jährlich.