FG München - Beschluss vom 04.02.2014
5 V 3538/13
Normen:
EStG § 64 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Bei Aufhebung des Kindergeldbescheids erfolgt die Rückforderung vom bezeichneten Kindergeldberechtigten, auch wenn das Kindergeld auf Anweisung an einen Dritten ausbezahlt wurde

FG München, Beschluss vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 5 V 3538/13

DRsp Nr. 2014/11715

Bei Aufhebung des Kindergeldbescheids erfolgt die Rückforderung vom bezeichneten Kindergeldberechtigten, auch wenn das Kindergeld auf Anweisung an einen Dritten ausbezahlt wurde

1. Kindergeld ist auch dann von dem im Bescheid bezeichneten Kindergeldberechtigten als Leistungsempfänger zurückzufordern, wenn es aufgrund seiner Weisung an einen Dritten ausgezahlt wurde. 2. Der Einwand, die Kindsmutter – an die das Kindergeld weitergeleitet wurde – habe die Kindergeldzahlung tatsächlich erhalten, ist unbeachtlich, solange jene den Erhalt nicht ausdrücklich in der in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschn. des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Form (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (= DA-FamEStG) 64.4 Abs. 3) bestätigt und erklärt, ihr Anspruch auf Kindergeld sei erfüllt.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Gründe

I.

Der verheiratete Antragsteller lebt von seiner Ehefrau getrennt. Die gemeinsamen Kinder N., geb. am 18. März 1995, M., geb. 29. Januar 1998, Mf., geb. am 2. April 2001, und Mi., geb. am 9. Februar 2005, leben bei ihrer Mutter.