FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.06.2009
2 K 297/09
Normen:
AO § 5; AO § 195 S. 2; AO § 196; AO § 357 Abs. 2 S. 1; AO § 357 Abs. 2 S. 3; AO § 367 Abs. 1; AO § 367 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1714

Bei Auftragsprüfung Kompetenz des beauftragenden Finanzamts zur Entscheidung über Einspruch gegen vom beauftragten Finanzamt erlassene Prüfungsanordnung; Aufhebung einer auf nicht mehr zutreffendem Sachverhalt beruhenden Prüfungsanordnung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 2 K 297/09

DRsp Nr. 2009/20834

Bei Auftragsprüfung Kompetenz des beauftragenden Finanzamts zur Entscheidung über Einspruch gegen vom beauftragten Finanzamt erlassene Prüfungsanordnung; Aufhebung einer auf nicht mehr zutreffendem Sachverhalt beruhenden Prüfungsanordnung

1. Im Falle einer Beauftragung mit einer Außenprüfung hat nicht das beauftragte, sondern das beauftragende Finanzamt über den gegen die entsprechende Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn die Prüfungsanordnung von dem beauftragten Finanzamt erlassen worden ist und die Rechtmäßigkeit der Beauftragung vom Steuerpflichtigen in Zweifel gezogen wird (Abweichung vom BFH, Urteil v. 18.11.2008, VIII R 16/07). 2. Die Prüfungsanordnung ist als rechtswidrig aufzuheben, wenn Grundlage der Ermessensentscheidung ein zwischenzeitlich nicht mehr zutreffender Sachverhalt war.

Die Prüfungsanordnung vom 22. Januar 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 5; AO § 195 S. 2; AO § 196; AO § 357 Abs. 2 S. 1; AO § 357 Abs. 2 S. 3; AO § 367 Abs. 1; AO § 367 Abs. S. 1;