FG Hamburg - Urteil vom 27.03.2007
4 K 195/06
Normen:
EWGVO 2913/92 Art. 244 ; ZK Art. 244 ;

Bei Aussetzung der Vollziehung kein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erbringung einer Sicherheitsleistung

FG Hamburg, Urteil vom 27.03.2007 - Aktenzeichen 4 K 195/06

DRsp Nr. 2007/10994

Bei Aussetzung der Vollziehung kein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erbringung einer Sicherheitsleistung

Gewährt ein Hauptzollamt Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung nach Art. 244 Zollkodex, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erbringung einer Sicherheitsleistung (hier eine Avalprovision für eine Bankbürgschaft), wenn der Abgabenbescheid, dessen Vollziehung seitens des Hauptzollamtes ausgesetzt wurde, in einem gerichtlichen Klageverfahren aufgehoben worden ist.

Normenkette:

EWGVO 2913/92 Art. 244 ; ZK Art. 244 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt den Ersatz der Kosten, die sie für eine Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollziehung aufbringen musste.

Mit Steueränderungsbescheid vom 08.09.1999 hatte der Beklagte von der Klägerin Zoll in Höhe von 44.329,25 DM nachgefordert. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin beim Finanzgericht Hamburg Klage gegen den Nachforderungsbescheid erhoben. Mit Urteil vom 21.07.2005 hat der Senat den Steueränderungsbescheid vom 08.09.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2003 aufgehoben (IV 8/04).