BFH - Urteil vom 14.04.2011
VI R 82/10
Normen:
EStG § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 479/08
FG Niedersachsen, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 478/08

Bei bestehenden Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und Vornahme eines Steuerabzugs erfolgt eine Veranlagung nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 EStG; Voraussetzungen für die Durchführung einer Amtsveranlagung i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

BFH, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen VI R 82/10

DRsp Nr. 2011/12485

Bei bestehenden Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und Vornahme eines Steuerabzugs erfolgt eine Veranlagung nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 EStG; Voraussetzungen für die Durchführung einer Amtsveranlagung i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

NV: Ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig abschlägig entschieden, kommt eine Veranlagung weder nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 noch gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.d.F. des JStG 2008 in Betracht.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für die Jahre 2002 und 2003 (Streitjahre) zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.

Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 am 30. Dezember 2005 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte er negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Grundstücksgemeinschaft in Höhe von 3.638 €. Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 lehnte das FA die Veranlagung zur Einkommensteuer unter Hinweis auf die in § 46 Abs. 2 Nr. 8 des ( a.F.) bestimmte sog. Zweijahresfrist ab. Am 6. Februar 2006 stellte das FA gegenüber dem Kläger anteilige Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.638 € fest.