FG München - Urteil vom 23.06.2014
15 K 3598/11
Normen:
EStG § 17; BGB § 652; BGB § 177;

Bei Beteiligungsveräußerung sind Provisionen für Tippgeber Veräußerungskosten Treuhänderschaft kein Freibetrag bei Veräußerung treuhänderischer Anteile

FG München, Urteil vom 23.06.2014 - Aktenzeichen 15 K 3598/11

DRsp Nr. 2014/13755

Bei Beteiligungsveräußerung sind Provisionen für Tippgeber Veräußerungskosten Treuhänderschaft kein Freibetrag bei Veräußerung treuhänderischer Anteile

1. Eine Provision für einen Tippgeber stellt Veräußerungskosten auch dann dar, wenn er lediglich einen Namen als Ansprechpartneer genannt hat und dies der Anlass der Kontaktaufnahme mit diesem als künftigem Erwerber war. 2. Der als Treuhänder für weitere Anteilsinhaber auftretende Kläger hat die Gesellschafter nach § 652 BGB zur Zahlung des Mäklerlohns verpflichtet, da diese selbst im Fall der Vertretung ohne Vollmacht das Handeln des Klägers durch den nachfolgenden Treuhandvertrag nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigt haben. 3. Eine unklare Bezeichnung des Übertragenden im Adressfeld der Rechnung über die Tipprovision ist jedenfalls einkommensteuerlich unbeachtlich. 4. Dem Kläger steht der Freibetrag nicht in dem Anteil zu, in dem er lediglich treuhänderisch beteiligt ist.