FG Thüringen - Urteil vom 25.02.2015
3 K 111/14
Normen:
InvZulG 2010 § 1 Abs. 1 S. 1; InvZulG 2010 § 2 Abs. 1 S. 1;

Bei Betriebsaufspaltung zwischen selbst nicht investitionszulagebegünstigter OHG und grundsätzlich investitionszulageberechtigter Betriebs-GmbH keine Investitionszulage für Anschaffung einer von der OHG selbst betriebenen Photovoltaikanlage

FG Thüringen, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 3 K 111/14

DRsp Nr. 2015/20941

Bei Betriebsaufspaltung zwischen selbst nicht investitionszulagebegünstigter OHG und grundsätzlich investitionszulageberechtigter Betriebs-GmbH keine Investitionszulage für Anschaffung einer von der OHG selbst betriebenen Photovoltaikanlage

1. Die Grundsätze der einheitlichen Betrachtung von betriebsvermögensmäßig unmittelbar miteinander verbundenen Besitz- und Betriebsunternehmen (Betriebsaufspaltung) kommt im Investitionszulagenrecht nicht zum Tragen, wenn die Grundsätze der Betriebsaufspaltung deshalb verdrängt werden, weil das Besitzunternehmen neben der Betriebsgesellschaft originär gewerbliche Einkünfte erzielt oder aber im konkreten Fall neben der für die Betriebsaufspaltung typischen Verpachtung von Betriebsvermögen sich unmittelbar gewerblich betätigt und die Investitionen, für die es Investitionszulage beantragt, diesen eigenen gewerblichen Betrieb betreffen.