FG Bremen - Urteil vom 15.06.2005
2 K 214/03 (2)
Normen:
EStG (1997) § 33 § 32 Abs. 6 ; EStG (2002) § 33 § 32 Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1080

Bei dem anderen Elternteil lebendes Kind; Umgangskosten als außergewöhnliche Belastung; Übertragung des Kinderfreibetrags

FG Bremen, Urteil vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 2 K 214/03 (2)

DRsp Nr. 2007/6222

Bei dem anderen Elternteil lebendes Kind; Umgangskosten als außergewöhnliche Belastung; Übertragung des Kinderfreibetrags

1. Ist nicht nachgewiesen, dass die Besuche aus medizinischer Sicht erforderlich sind, können die notwendigen Aufwendungen eines Elternteils für den Umgang mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind allenfalls in sog. Mangelfällen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. 2. Hat der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den von ihm geschuldeten Betreuungsunterhalt erbracht, kann der andere, allein barunterhaltspflichtige Elternteil keine Übertragung des Kinderfreibetrags verlangen. Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind als gleichwertig anzusehen.

Normenkette:

EStG (1997) § 33 § 32 Abs. 6 ; EStG (2002) § 33 § 32 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 die Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrags und der Fahrtkosten zu seinen Kindern und für das Jahr 2000 darüber hinaus der Renovierungskosten einer Wohnung anlässlich eines Umzugs.