FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.08.2008
3 K 122/07
Normen:
DBA CHE 1971/1989 Art. 15 Abs. 4; DBA CHE 1971/1989 Art. 15a Abs. 1 S. 1; DBA CHE 1971/1989 Art. 15a Abs. 2 S. 1; DBA CHE 1971/1989 Art. 15a Abs. 2 S. 2;

Bei der Prüfung der Grenzgängereigenschaft keine Berücksichtigung von Geschäftsreisen im Ansässigkeitsstaat Deutschland als Nichtrückkehrtage i. S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 3 K 122/07

DRsp Nr. 2009/6392

Bei der Prüfung der Grenzgängereigenschaft keine Berücksichtigung von Geschäftsreisen im Ansässigkeitsstaat Deutschland als Nichtrückkehrtage i. S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989

1. Zum Begriff des Grenzgängers (Grenzgängerstatus) i.S. des DBA-Schweiz 1971/1989 gehört, dass der Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz in beide Richtungen überquert. Die Grenzgängereigenschaft eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers hängt damit nicht allein von der regelmäßigen Rückkehr nach Arbeitsende aus dem Arbeitsort in der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland (dem Wohnsitzstaat/Ansässigkeitsstaat) ab. 2. Bei der Überprüfung, ob ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Beschäftigung bei einem Schweizer Arbeitgeber nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückgekehrt ist und deshalb nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 nicht als Grenzgänger zu besteuern ist, sind Tage, an denen der Arbeitnehmer nicht in der Schweiz gearbeitet, sondern Geschäftsreisen in seinem Ansässigkeitsstaat Deutschland unternommen hat, nicht als Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen (gegen generelle Vereinbarung zwischen der deutschen Finanzverwaltung und der Schweizerischen Eidgenössischen Steuerverwaltung).