FG Hessen - Urteil vom 12.11.2018
5 K 1569/16
Normen:
RennwLottG § 17 Abs. 2;

Bei der Sportwettensteuer ist auf die Spieler umgelegte Steuer in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen

FG Hessen, Urteil vom 12.11.2018 - Aktenzeichen 5 K 1569/16

DRsp Nr. 2019/566

Bei der Sportwettensteuer ist auf die Spieler umgelegte Steuer in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen

Orientierungssätze: Bei der Sportwettensteuer ist auf die Spieler umgelegte Steuer in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RennwLottG § 17 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine - während des Klageverfahrens umfirmierte - juristische Person mit Sitz in A. Sie veranstaltet über das Internet Sportwetten, die sie auch inländischen Kunden anbietet. Am 09.02.2015 reichte sie beim beklagten Finanzamt eine Anmeldung zur Sportwettensteuer für Januar 2015 ein, mit der sie eine Sportwettensteuer von 0,00- EUR anmeldete. Hierbei erläuterte sie, die von ihr auf die Spieler umgelegte Sportwettensteuer aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet zu haben. Mit Bescheid vom 13.02.2015 setzte das Finanzamt unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs.1 der Abgabenordnung -A- daraufhin unter Erhöhung der erklärten Bemessungsgrundlage um die angemeldete Sportwettensteuer auf 0,00- EUR die Sportwettensteuer für Januar 2015 auf 0,00 EUR fest.