FG München - Urteil vom 14.06.2005
14 K 787/03
Normen:
EWGV 2913/92 Art. 236 Art. 237 Art. 238 Art. 239 Art. 243 Abs. 2 ; ZK Art. 236 Art. 237 Art. 238 Art. 239 Art. 243 Abs. 2 ; AO (1977) § 367 Abs. 2 S. 1 § 365 Abs. 1 § 88 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1211

Bei Einspruch gegen den Steuerbescheid erstreckt sich der Prüfungsumfang bzw. die Prüfungspflicht von Hauptzollamt und Finanzgericht nicht auch auf Erlassgründe nach den Art. 236-239 ZK; Zoll; Tabaksteuer; Einfuhrumsatzsteuer (Untätigkeitsklage)

FG München, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 14 K 787/03

DRsp Nr. 2005/12740

Bei Einspruch gegen den Steuerbescheid erstreckt sich der Prüfungsumfang bzw. die Prüfungspflicht von Hauptzollamt und Finanzgericht nicht auch auf Erlassgründe nach den Art. 236-239 ZK; Zoll; Tabaksteuer; Einfuhrumsatzsteuer (Untätigkeitsklage)

Streitgegenstand eines Rechtsbehelfs gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben ist allein der Steuerbescheid, nicht aber eine einen Erlassantrag ablehnende Entscheidung des Hauptzollamts. Dieses oder das Finanzgericht sind daher nicht gehalten, im Rahmen des Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens gegen den Steuerbescheid das Vorliegen möglicher Erlassgründe nach Art. 236 bis 239 ZK zu prüfen, denn das Erstattungs- oder Erlassverfahren wird unabhängig davon durchgeführt, ob ein Rechtsbehelf gegen den Abgabenbescheid vorliegt, oder ob dieser bestandskräftig geworden ist.

Normenkette:

EWGV 2913/92 Art. 236 Art. 237 Art. 238 Art. 239 Art. 243 Abs. 2 ; ZK Art. 236 Art. 237 Art. 238 Art. 239 Art. 243 Abs. 2 ; AO (1977) § 367 Abs. 2 S. 1 § 365 Abs. 1 § 88 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin rechtzeitig einen Erlassantrag gestellt hat.