FG Thüringen - Beschluss vom 02.04.2009
4 Ko 179/09
Normen:
RVG -VV § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3202 Abs. 1; RVG -VV § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3202 Abs. 2; RVG -VV § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3; RVG -VV § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1002; RVG -VV § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1003; FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2; FGO § 139 Abs. 3;

Bei Ergehen eines Abhilfebescheids aufgrund nachgereichter Unterlagen und übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren keine Termins- bzw. Erledigungsgebühr für den Rechtsanwalt

FG Thüringen, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 4 Ko 179/09

DRsp Nr. 2010/6513

Bei Ergehen eines Abhilfebescheids aufgrund nachgereichter Unterlagen und übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren keine Termins- bzw. Erledigungsgebühr für den Rechtsanwalt

1. Erklären im finanzgerichtlichen Verfahren nach Ergehen eines Abhilfebescheids die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, ohne dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden wäre, und ergeht daraufhin nur noch ein Kostenbeschluss, so hat der für den Kläger tätige Rechtsanwalt weder nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2 noch nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 1 i.V.m. mit Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV- RVG) Anspruch auf eine Terminsgebühr.