FG Nürnberg - Urteil vom 30.03.2010
2 K 1438/08
Normen:
AO § 37 Abs. 2 Satz 2; AO § 124 Abs. 2;

Bei ersatzloser Aufhebung der Steuerfestsetzung entfällt der Rechtsgrund für die Auszahlung des festgesetzten Erstattungsbetrages

FG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 2 K 1438/08

DRsp Nr. 2010/18649

Bei ersatzloser Aufhebung der Steuerfestsetzung entfällt der Rechtsgrund für die Auszahlung des festgesetzten Erstattungsbetrages

1. Die Einbindung eines Insolvenzverwalters in das Steuerschuldverhältnis des Insolvenzschuldners endet nicht mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sondern bleibt bis zur Erledigung sämtlicher steuerlicher Verpflichtungen bestehen. Eine Umsatzsteuervoranmeldung erledigt sich gemäß § 124 Abs. 2 AO durch die Umsatzsteuerjahreserklärung. 2. Aufgrund der ersatzlosen Aufhebung einer Steuerfestsetzung entfällt der Rechtsgrund für die Auszahlung eines festgesetzten Erstattungsbetrages, denn der Vorauszahlungsbescheid lebt nicht wieder auf. 3. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist nicht möglich, weil § 37 AO keine Bestimmung für den Fall der Entreicherung trifft.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 Satz 2; AO § 124 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht gegenüber dem Kläger einen Rückforderungsanspruch von ....,.. EUR geltend gemacht hat.