Streitig ist, ob der angefochtene Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1997 nach § 2 Abs. 3 UmwStG 1995 um einen Abzugsbetrag in Höhe der in einer Ergänzungsbilanz zur Aufdeckung stiller Reserven ausgewiesenen beweglichen Wirtschaftsgüter in Höhe von 2.094.094 DM zu mindern ist.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|