FG Berlin - Urteil vom 03.02.2000
1 K 1091/99
Normen:
EStG § 10c Abs. 2 ; EStG § 10c Abs. 3 ; EStG § 10c Abs. 4 ; EStG § 19 ; EStG § 32a Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 487

Bei gleichzeitigem Bezug von eigenen Einkünften

FG Berlin, Urteil vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 1 K 1091/99

DRsp Nr. 2001/1430

Bei gleichzeitigem Bezug von eigenen Einkünften

Bei gleichzeitigem Bezug von eigenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Witwenversorgungsbezügen wird die Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 EStG ermittelt.

Normenkette:

EStG § 10c Abs. 2 ; EStG § 10c Abs. 3 ; EStG § 10c Abs. 4 ; EStG § 19 ; EStG § 32a Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 1996 verwitwet. Im Streitjahr bezog sie aus ihrer aktiven Tätigkeit als Verwaltungsangestellte Arbeitslohn. Daneben erhielt die Versorgungsbezüge nach ihrem verstorbenen Ehegatten sowie Zinseinnahmen. Wegen der sich aus dem bezogenen Arbeitslohn und den Versorgungsbezügen ergebenden Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit wird sie zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Beklagte führte die Veranlagung in Anwendung des § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - unter Berücksichtigung des sogenannten Verwitweten-Splittings durch. Dabei berücksichtigte er bei den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben eine Versorgungspauschale in Höhe ... DM und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom ... dementsprechend fest.