FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.04.2010
2 K 977/08
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 88; AO § 150; AO § 140; AO § 148; AO § 163;

Bei grobem Verschulden des Steuerpflichtigen keine Änderung der (bestandkräftigen) Einkommensteuerfestsetzung aufgrund tatsächlicher Verständigung in Bezug auf die Umsatzsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 977/08

DRsp Nr. 2011/19186

Bei grobem Verschulden des Steuerpflichtigen keine Änderung der (bestandkräftigen) Einkommensteuerfestsetzung aufgrund tatsächlicher Verständigung in Bezug auf die Umsatzsteuer

1. Sind Einkünfte aus bestimmten Einkunftsarten von der Finanzbehörde im Wege der Schätzung festgesetzt worden, so stellen die nachträglich bekannt gewordenen Einkünfte Tatsachen i. S. d. § 173 AO dar. 2. Korrigiert das Finanzamt die Schätzung der Umsatzsteuer nach unten und trifft den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden am Bekanntwerden der Schätzungsgrundlagen zu einem Zeitpunkt, an dem der Einkommensteuerbescheid bereits ergangen war, ist eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO aufgrund des groben Verschuldens des Steuerpflichtigen ausgeschlossen. 3. Die Saldierung der Einkommensteuerschuld ist bei einer Herabsetzung der Umsatzsteuerschuld mangels eines unmittelbaren oder mittelbaren Sachzusammenhangs ausgeschlossen. 4. Steuerbescheide und Entscheidungen über eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen sind zwei selbstständige mit unterschiedlichen Rechtsbehelfen anfechtbare Verwaltungsakte.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 88; AO § 150; AO § 140; AO § 148; AO § 163;

Tatbestand