FG Hamburg - Beschluss vom 28.04.2005
IV 49/05
Normen:
AO (1977) § 251 § 256 ;

Bei rechtswidriger Vollstreckung Aufhebung der Pfändung

FG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen IV 49/05

DRsp Nr. 2005/11135

Bei rechtswidriger Vollstreckung Aufhebung der Pfändung

Bei unterbliebener Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ist die Vollstrekkung rechtswidrig und die gepfändeten Sachen sind wieder herauszugeben.

Normenkette:

AO (1977) § 251 § 256 ;

Tatbestand:

I. Der Antragsgegner (Ag) ist durch Vollstreckungsanordnung vom 29.08.2004 von der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Nord - um die Vollstrekkung einer Forderung in Höhe von 2.200 EUR ersucht worden. Als Vollstrekkungsgrundlage ist der Bescheid des Arbeitsamtes A vom 03.06.2004 bezeichnet worden. Der Antragsgegner betrieb auf dieser Grundlage die Vollstreckung gegen den Antragsteller (Ast) durch (ergebnislose) Kontenpfändung sowie durch Sachpfändung, wofür im Einzelnen auf das Pfändungsprotokoll vom 12.01.2005 (Bl. 14 Sachakten) verwiesen wird.

Gegen die Vollstreckungsmaßnahmen wandte sich der Ast mit dem Einspruch vom 08.02.2005, mit dem er sinngemäß rügte, dass ihm ein vollziehbarer Zahlungsbescheid nicht bekannt gegeben worden sei. Gleichzeitig beantragte der Ast, die Vollziehung der Pfändung auszusetzen.