FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.07.2014
5 KO 268/14
Normen:
FGO § 139 Abs. 1; FGO § 139 Abs. 3; FGO § 149 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 3 Abs. 1; RVG § 23;

Bei tatsächlicher Verständigung im Klageverfahren auch betreffend nicht rechtshängige Veranlagungszeiträume Kostenerstattung nur für das finanzgerichtliche Verfahren

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 5 KO 268/14

DRsp Nr. 2014/17720

Bei tatsächlicher Verständigung im Klageverfahren auch betreffend nicht rechtshängige Veranlagungszeiträume Kostenerstattung nur für das finanzgerichtliche Verfahren

1. Wurde das finanzgerichtliche Verfahren wegen eines Sachspendensachverhalts nur für einen Veranlagungszeitraum geführt und haben die Beteiligten dabei eine tatsächliche Verständigung auch für andere, von der Klage nicht erfasste Einspruchsverfahren wegen anderer Veranlagungszeiträume dahingehend getroffen, dass der Klage in dem beim Finanzgericht streitigen Veranlagungszeitraum stattgegeben und der Spendenabzug in allen anderen Veranlagungsteiträumen zusammengerechnet einen bestimmten Betrag nicht überschreiten darf, so gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, in die Kostenerstattung des Klägers für das finanzgerichtliche Verfahren die tatsächliche Verständigung auch insoweit einzubeziehen, als sie auch nicht beim Finanzgericht rechtshängige Veranlagungszeiträume betrifft (hier: keine Erhöhung des Streitwerts und keine Festsetzung einer Erledigungs- und Einigungsbegebühr infolge der Einigung auch hinsichtlich der vom Klageverfahren nicht erfassten Veranlagungszeiträume).