FG Köln - Urteil vom 16.05.2000
14 K 8826/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 66

Beibehaltung der Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand

FG Köln, Urteil vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 14 K 8826/99

DRsp Nr. 2001/1928

Beibehaltung der Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand

Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen von 47,4% der Anschaffungskosten eines Gebäudes innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes führen und demnach nachträgliche Herstellungskosten darstellen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; HGB § 255 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kosten für Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen als Erhaltungsaufwendungen oder als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand anzusehen sind.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zu Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielten sie u. a. Einkünfte aus der Vermietung verschiedener Objekte.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 11.07.1996 erwarb der Kläger ein 3 - Familienhaus in der ... str. .. in ... mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 160 qm. Der Kaufpreis betrug 315.000 DM. Aufgrund einer ausstehenden Teilungserklärung verzögerte sich die Eigentumsumschreibung im Grundbuch bis ins Streitjahr. Der Kläger sah daher zunächst von einer Vermietung der Wohnungen ab.