FG Hamburg - Urteil vom 14.07.2021
6 K 146/20
Normen:
EStG § 62;

Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes eines in Tunesien zur Schule gehenden Kindes

FG Hamburg, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 6 K 146/20

DRsp Nr. 2022/7628

Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes eines in Tunesien zur Schule gehenden Kindes

Werden Kinder bereits zu Beginn des 1. Schuljahres zu der Großmutter nach Tunesien geschickt, um dort mindestens zehn Jahre zur Schule zu gehen, genügt es nicht für die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes, wenn die Kinder die Eltern nur in den Sommerschulferien für ca. zwei bis drei Monate im Jahr besuchen, wenn es keine besonderen Indizien für eine feste soziale Bindung an Deutschland gibt.

Normenkette:

EStG § 62;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für die vier ältesten Kinder der Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2020 aufgehoben hat. Insbesondere ist streitig, ob die vier ältesten Kinder der Klägerin ihren inländischen Wohnsitz beibehalten haben.

Die nicht erwerbstätige Klägerin hat fünf Kinder. Diese wurden am ... 2007, ... 2008, ... 2010, ... 2012 und am ... 2016 in Hamburg geboren. Sowohl die Klägerin als auch ihre Kinder haben die deutsche Staatsbürgerschaft. Die vier ältesten Kinder gehen jeweils seit der 1. Klasse in Tunesien zur Schule, d.h. seit 2012, seit 2013, seit 2015 und seit 2017.