OLG Hamm - Beschluss vom 01.02.2018
CI-27 W 145/17
Normen:
PartGG § 2 Abs. 1; PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 24 Abs. 1; HGB § 24 Abs. 2; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 382 Abs. 3;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 25
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen PR 1770 (Fall 11)

Beibehaltung des Namens eines ausgeschiedenen Gründungspartners einer Rechtsanwalts-Partnergesellschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen CI-27 W 145/17

DRsp Nr. 2018/16914

Beibehaltung des Namens eines ausgeschiedenen Gründungspartners einer Rechtsanwalts-Partnergesellschaft

1. Eine Zwischenverfügung soll einem Antragsteller die Möglichkeit eröffnen, etwaige Fehler und Mängel der Anmeldung vor einer endgültigen Zurückweisung zu beheben, ohne dass dies verfahrensmäßig zu einer Präklusion materiellrechtlicher Einwände führen kann, so dass der Antragsteller ohne Rechtsnachteile davon absehen kann, schon gegen die Zwischenverfügung im Wege der Beschwerde vorzugehen. 2. Scheidet der namensgebende Gründungspartner einer Rechtsanwalts-Partnergesellschaft aus dieser aus und stimmt er dabei einer Namensfortführung zu, kann später - nachdem ein weiterer namensgebender Partner ohne entsprechende Zustimmung ausgeschieden ist - eine Neubildung der Firma unter Beibehaltung des Namens des zustimmenden Gründungspartners nicht stattfinden. 3. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaftsgesellschaft zu ihrem alten, vor der Aufnahme des zuletzt ausgeschiedenen Gesellschafters eingetragenen Namen zurückkehren möchte, da sie sich durch die zwischenzeitliche Namensänderung in Bezug auf ihren ursprünglichen Namen eines künftigen Bestandsschutzes freiwillig begeben hat

Tenor