BAG - Urteil vom 16.02.2021
9 AZR 176/20
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7;
Fundstellen:
AuR 2021, 386
EzA-SD 2021, 14
NZA 2022, 224
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 208/19
ArbG Dresden, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2310/18

Beibehaltung des Zusatzurlaubs für unregelmäßige Schichtplanarbeit nach der Überleitung des BMT-G-O auf den TV-N SachsenKumulation der Zusatzurlaube für unregelmäßige Schichtplanarbeit und für ständigen Einsatz im FahrdienstMitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der Urlaubnahme des Arbeitnehmers vor Verfall des tariflichen Zusatzurlaubs infolge des Gleichlaufs der Regelungen mit dem gesetzlichen Mindesturlaub

BAG, Urteil vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 176/20

DRsp Nr. 2021/10286

Beibehaltung des Zusatzurlaubs für unregelmäßige Schichtplanarbeit nach der Überleitung des BMT-G-O auf den TV-N Sachsen Kumulation der Zusatzurlaube für unregelmäßige Schichtplanarbeit und für ständigen Einsatz im Fahrdienst Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der Urlaubnahme des Arbeitnehmers vor Verfall des tariflichen Zusatzurlaubs infolge des Gleichlaufs der Regelungen mit dem gesetzlichen Mindesturlaub

Orientierungssätze: 1. Nach der Überleitung aus dem BMT-G-O in den TV-N Sachsen hat ein Arbeitnehmer unter den in § 41a Abs. 3 BMT-G-O genannten Voraussetzungen Anspruch auf Zusatzurlaub, wenn er seine Arbeit nach einem Schichtplan zu erheblich unterschiedlichen Zeiten leistet. Der Anspruch besteht nach § 7 Abs. 2 TVÜ-N Sachsen ungeachtet des Umstands, dass die Bestimmungen des BMT-G-O in wesentlichen Teilen durch die Vorschriften des TV-N Sachsen abgelöst worden sind (Rn. 27). 2. Setzt der Arbeitgeber einen solchen Arbeitnehmer ständig im Fahrdienst ein, hat er ihm außerdem Zusatzurlaub nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 TV-N Sachsen zu gewähren. Die Regelung des § 7 Abs. 2 TVÜ-N Sachsen, derzufolge übergeleitete Arbeitnehmer Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit nach Maßgabe des bisherigen Tarifrechts erhalten, erfasst nicht den Zusatzurlaub für ständige Tätigkeit im Fahrdienst (Rn. 18 ff.).