FG Saarland - Urteil vom 30.08.2000
1 K 92/00: 2 K 121/95; 2 K 121/95; 1 K 92/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 6 ;

Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nach der Heirat; Telefonkosten als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung; Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nach altem Recht und für Fachliteratur

FG Saarland, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 1 K 92/00: 2 K 121/95; 2 K 121/95; 1 K 92/00

DRsp Nr. 2001/2503

Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nach der Heirat; Telefonkosten als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung; Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nach altem Recht und für Fachliteratur

1. Verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG : Ein auswärts tätiger Arbeitnehmer, der bis zu seiner Verheiratung einen steuerlich wirksamen doppelten Haushalt führte, kann diesen mit fortdauernder steuerlicher Wirkung auch dann beibehalten, wenn der Ehewohnsitz am gemeinsamen Heimatort der Eheleute in der Wohnung des noch studierenden Ehegatten begründet wird, weil hier der gemeinsame Lebensmittelpunkt liegt. 2. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können die Aufwendungen für ein wöchentliches Telefongespräch nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn eine wöchentliche Familienheimfahrt tatsächlich nicht stattgefunden hat. Das Abzugsverbot besteht unabhängig von der Geltendmachung von Werbungskosten für die Heimfahrt. 3. Zum Abzug von Aufwendungen für ein in einer dritten Wohnung belegenes Arbeitszimmer im Streitjahr 1992, 1993 und für Fachliteratur.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 6 ;

Tatbestand: