FG Saarland - Urteil vom 18.09.2013
1 K 1124/12
Normen:
EStG § 6a; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; GmbHG § 43 Abs. 1;

Beibehaltung einer Pensionsrückstellung für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und nur anteilige Behandlung als vGA bei Ausscheiden vor Ablauf der Erdienenszeit ohne Reduzierung der für die volle Erdienenszeit zugesagten Pensionsansprüche

FG Saarland, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 1 K 1124/12

DRsp Nr. 2014/2024

Beibehaltung einer Pensionsrückstellung für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und nur anteilige Behandlung als vGA bei Ausscheiden vor Ablauf der Erdienenszeit ohne Reduzierung der für die volle Erdienenszeit zugesagten Pensionsansprüche

1. Die Voraussetzungen für die Passivierung einer Pensionsrückstellung in der Bilanz der GmbH entfallen nicht, wenn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer rund fünfeinhalb Jahre nach Erteilung der Pensionszusage und damit vor Ablauf des 10-jährigen Erdienenszeitraum seine Tätigkeit als Geschäftsführer beendet und ab da lediglich auf sein laufendes Geschäftsführergehalt, nicht aber auf seine Pensionsanwartschaft verzichtet. 2. Wurde dem 57-jährigen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine – steuerlich anzuerkennende – Zusage auf eine mit Vollendung des 68. Lebensjahrs beginnende Pension gemacht und scheidet dieser tatsächlich bereits nach gut fünf Jahren als Geschäftsführer aus, so ist die Beibehaltung der Pensionsrückstellung auch dann nicht in voller Höhe als vGA zu behandeln, wenn die Pensionszusage keine Regelung zur zeitanteiligen Kürzung der Pensionsansprüche im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens enthält.